Hausordnung
Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die eine der Liegenschaften des Deutschen Bergbau-Museum Bochum (nachfolgend: DBM) betreten. Liegenschaften des DBM sind: Deutsches Bergbau-Museum Bochum (Museumsgebäude), montan.dok, Haus der Archäologien, Haus für Material und Analytik
[Anmerkungen zur Bearbeitung:
Teil I der Hausordnung kann als allgemeiner Teil der Hausordnung für alle Liegenschaften übernommen werden.
Teil II ist hier für die Liegenschaft Museumsgebäude verwendet und muss für andere Liegenschaften nach deren Bedarf überarbeitet werden.]
I. allgemeines Hausrecht
§ 1 Bestimmungszweck des Hausrechts
Das Hausrecht dient der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens und der Ordnung, der Sicherung des bestimmungsgemäßen, geordneten und ungestörten Betriebs der Dienststellen des DBM sowie zur Vermeidung von Störungen im Bereich der DBM und auf den von ihr genutzten bzw. bewirtschafteten Liegenschaften. Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit sind durch alle Personen zu gewährleisten. Immobilien und Inventar sind pfleglich zu behandeln.
§ 2 Ausübung des Hausrechts
Die jeweilige Dienststellenleitung übt das Hausrecht aus.
§ 3 Übertragung des Hausrechts
Zur Sicherstellung der Einhaltung und Überwachung des Hausrechts beauftragt die jeweilige Dienststellenleitung folgende Personen mit der Ausübung des Hausrechts: 1. Abteilungsleitung und Vertretung, Bereichsleitung und Vertretung
2. die jeweils dienstälteste Person aus dem anwesenden Mitarbeitendenkreis, wenn in der jeweiligen Dienst- bzw. Außenstelle zum entsprechenden Zeitpunkt keine der unter Nr. 1. bis 2. genannten Gruppen vertreten ist.
§ 4 Gesonderte Bestimmungen
Bei Verstößen gegen die Hausordnung sind die zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Einen Entzug der Nutzungsgenehmigung oder ein Hausverbot, jeweils mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus, darf nur die jeweilige Dienststellenleitung aussprechen.
§ 5 Berichtspflicht
Hausrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen sind der jeweiligen Dienststellenleitung umgehend zu berichten.
§ 6 Einzelbestimmungen
1. In allen im Eigentum des DBM stehenden sowie von ihr angemieteten oder bewirtschafteten Gebäuden und Räumlichkeiten ist das Rauchen, mit Ausnahme besonders ausgewiesener Bereiche, nicht gestattet.
2. Das Anbringen, Aushängen und Auslegen von Mitteilungen, Informationen und Plakaten ist nur mit Genehmigung der jeweiligen Dienststellenleitung und allein an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Jede andere Art der Anbringung, insbesondere eine solche, die die Beschädigung von Gebäuden, Einrichtungen oder Inventar des DBM mit sich bringt, wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.
3. Demonstrationen, Werbung, Verkauf, Marketing-, Presse- sowie vergleichbare Aktivitäten bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Dienststellenleitung.
4. Tiere dürfen nicht in das Museum mitgenommen werden. Ausgenommen sind Begleittiere für Menschen mit Behinderungen bei entsprechendem Nachweis. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Dienststellenleitung.
5. Fenster und Türen sind entsprechend der Wetterlage und bei Beendigung des Dienstes zu schließen.
6. Mit Wasser und Energie ist sparsam umzugehen.
7. Unfälle von Besuchenden sind der jeweiligen Dienststellenleitung zu melden.
8. Der Zugang zur jeweiligen Dienststelle ist Personen in an- oder betrunkenem Zustand und denjenigen, deren Hygiene oder Verhalten wahrscheinlich eine Unannehmlichkeit, Beeinträchtigung, Störung oder einen Unsicherheitsfaktor für andere Besuchende oder Mitarbeitende darstellt, untersagt.
9. Besuchende haben die Würde des Hauses zu achten. Insbesondere ist Kleidung, bei der ein gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Bezug deutlich wird, verboten.
10. In Notfällen gelten die Notfallpläne des DBM. Fluchtwege sind ausgeschildert. Den Anweisungen der zuständigen Mitarbeitenden ist Folge zu leisten. Das Blockieren von Flucht- und Verkehrswegen ist nicht zulässig. Die Treppen sind kein Sitzbereich.
11. Notausgänge dürfen nur in Notfällen benutzt werden.
II. Benutzerordnung für das Deutsche Bergbau-Museum Bochum,
Liegenschaft Museumsgebäude
§ 7 Organisatorisches, Haftung, Schutz des Museumsgutes
1. Benutzende erkennen mit ihrem Besuch die Hausordnung als verbindlich an. Die Hausordnung ist im Eingangsbereich der Liegenschaften ausgehängt. Sie wird auf Antrag ausgehändigt.
2. Die Öffnungszeiten sind dienstags bis sonntags von 09.30-17.30 Uhr, darüber hinaus jeden ersten Donnerstag 09.30-20.30 Uhr. Das Museum ist montags, sowie am 01.01, 01.05., 24-26.12. und am 31.12. geschlossen. Änderungen werden über Aushang und auf der Internetseite bekannt gegeben.
3. Eintrittskarten gelten als Tageskarten und sind nicht übertragbar. Für einen erneuten Eintritt am selben Tag lassen Sie bitte an Kasse oder Information Ihren Namen auf der Eintrittskarte vermerken.
Der Besucher ist verpflichtet, die Eintrittskarte bis zur Beendigung seines Besuches aufzubewahren. Das Museum muss spätestens bis zum Ende der gültigen Öffnungszeit verlassen werden.
4. Das Anschauungsbergwerk und den Turm dürfen Kinder und Jugendliche erst ab einem Alter von 18 Jahren ohne direkte Begleitung durch Aufsichtspersonen besichtigen. Das DBM weist darauf hin, dass bei Schulklassen und/oder Minderjährigen die Anwesenheit mindestens einer Lehrkraft oder aufsichtspflichtigen Person zwingend erforderlich ist. Das Herunterwerfen von Gegenständen ist sehr gefährlich und daher streng verboten.
5. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und aus besonderem Anlass können Museumsbereiche gesperrt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Verminderung des Eintrittspreises ergibt sich daraus nicht.
6. Große Taschen, Schirme und Koffer dürfen nicht in die Ausstellungsbereiche mitgenommen werden. Für die zwischenzeitliche Aufbewahrung dieser Objekte stehen Schließfächer im Bereich der Eingangshalle zur Verfügung. Für die Sicherheit der Objekte in den Schließfächern übernimmt das Museum keine Gewähr.
7. Das DBM haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung entfällt zudem für Verluste und Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter in den Pfandschließfächern entstanden sind. Die Aufsicht und Bewachung der von Benutzenden mitgebrachten Gegenstände wird von Mitarbeitenden nicht gewährleistet.
8. In den Pfandschließfächern verwahrte Sachen müssen spätestens nach Schließung des DBM am selben Tage ausgeräumt werden. Nicht ausgeräumte Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Pfandschließfächer, die außerhalb der Öffnungszeiten belegt sind, dürfen durch die Mitarbeitenden des DBM geöffnet und geräumt werden. Für den Verlust eines Pfandschließfachschlüssels wird ein Entgelt in Höhe der Schlüssel-Neuanschaffung erhoben.
9. Zum Schutz der Exponate, Maschinen und Anlagen dürfen diese nicht berührt oder bestiegen werden. Ausnahmen sind extra gekennzeichnet (Handsymbol).
10. Besucher haften für alle Schäden und Folgeschäden im Museumsbereich, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursachen. Eltern haften für ihre Kinder. Kinder sind im Museum gut zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht rennen, toben oder Exponate besteigen.
11. Gegenstände und Materialien, die zur Schädigung des Museumseigentums geeignet sind (z. B. Textmarker, Scheren und Klebstoffe) sind in den Ausstellungsbereichen nicht gestattet.
12. Die Mitnahmen von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen und Feuerzeugen kann durch die Dienststellenleitung und Personen, denen das Hausrecht nach I §2 übertragen wurde, untersagt werden.
13. Diebstahl, auch dessen Versuch, wird zur Anzeige gebracht.
§ 8 Verhalten im DBM
1. Anweisungen der Aufsichten zum Verhalten in den Museumsräumen und zum Umgang mit Materialien, Audioguidesystemen etc. ist Folge zu leisten.
2. Essen, Trinken und Rauchen sind im Ausstellungs- und Aufenthaltsbereich des Museums verboten. Eine Ausnahme davon bildet das Atrium 1. Anfallender Abfall ist dann in den dort installierten Standascher und Abfallbehälter zu entsorgen.
3. Kinderwagen und sperrige Gegenstände aller Art sind im Anschauungsbergwerk aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. Im Rahmen der Kapazitäten können sie in Absprache mit den Mitarbeitenden der Informationstheke auf eigene Gefahr abgestellt werden. Das Anschauungsbergwerk ist nur eingeschränkt barrierefrei. Rollstühle und Rollatoren dürfen nur mit Einschränkungen auf der oberen Teilsohle des Bergwerks verwendet werden. Die Verwendung auf der unteren Teilsohle ist unzulässig. Bitte wenden Sie sich vor der Grubenfahrt an unser Personal.
4. Im Interesse eines ungestörten Museumsbesuches ist in den Ausstellungsbereichen größtmögliche Ruhe zu wahren. Insbesondere sind Mobiltelefone lautlos zu schalten und zum Telefonieren sind die Ausstellungsbereiche zu verlassen.
5. Das DBM erlaubt das Fotografieren und Filmen in den Rundgängen und im Anschauungsbergwerk sowie der Museumsgebäude nur zu privaten Zwecken. Die Verwendung von Stativen und sonstigem technischem Equipment wie künstlichen Lichtquellen ist dabei untersagt, im Rundgang Kunst darüber hinaus der Gebrauch von Blitzlicht. Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheber- und des Persönlichkeitsrechts, hingewiesen. Journalistische sowie kommerzielle Foto- und Drehanfragen sind zur vorherigen Abstimmung und ggf. Genehmigung an die Stabsstelle Presse & Öffentlichkeitsarbeit unter: presse@bergbaumuseum.de zu richten.
6. Wegen einer möglichen Unfallgefahr darf nicht auf Maschinen und Anlagen geklettert werden.
7. Personen, die durch ihr Verhalten den Museumsbetrieb stören, gefährden oder dem Ansehen des Museums schaden, können vom Museumsbesuch ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei Verstößen gegen diese Hausordnung. Der Eintrittspreis wird nicht zurückerstattet.
8. Fundsachen sind an der Information abzugeben.